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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 3 K 253/15   

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https://dejure.org/2017,11449
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 3 K 253/15 (https://dejure.org/2017,11449)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 04.04.2017 - 3 K 253/15 (https://dejure.org/2017,11449)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 04. April 2017 - 3 K 253/15 (https://dejure.org/2017,11449)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ferienwohnungen in Sondergebieten "Wohnen mit Beherbergung"

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ferienwohnungen in Sondergebieten "Wohnen mit Beherbergung"

  • mv-justiz.de PDF (Pressemitteilung)

    Ferienwohnungen in Sondergebieten "Wohnen mit Beherbergung"

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Normenkontrollanträge gegen Bebauungsplan Binz zurückgewiesen - Beschränkung auf nur eine Ferienwohnung je Wohnhaus gebilligt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Nebeneinander von Dauerwohnungen und einer Ferienwohnung innerhalb eines Wohnhauses zulässig - Zu Zulässigkeit von Ferienwohnungen in Sondergebieten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2018, 69
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 3 K 58/16

    Mischung von Dauer- und Erholungswohnen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 3 K 253/15
    (Parallelentscheidung zu 3 K 58/16).

    Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, ebenso die Akten und Verwaltungsvorgänge des mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahrens 3 K 58/16.

    Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im gemeinsam verhandelten Verfahren 3 K 58/16 in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass etwa in Fällen, in denen nicht der Eigentümer, sondern ein Dauermieter die Wohnung bewohne, die soziale Kontrolle der Feriengäste im gleichen Haus fehle, sind maßgeblich für die hier anzustellende Betrachtung die typisierenden und pauschalierenden Regelungen der Baunutzungsverordnung, die Vorgaben für die Bauleitplanung enthält, so dass (untypische) Einzelfälle außer Betracht bleiben müssen.

    Diese Vorgehensweise entspricht dem in dem Verwaltungsvorgang zur Nutzungsuntersagung hinsichtlich des Antragstellers im Verfahren 3 K 58/16 enthaltenen "Aktenvermerk zum Baugebiet in Binz ´Eigenheimsiedlung am Eichenweg"" (Bl. 19 BA F), nach dem zunächst gegen 30 Einwohner des Plangebiets ordnungsbehördliche Verfahren eröffnet wurden, dann mit Blick auf die hier zu beurteilende Planung der Gemeinde nur "alle betroffenen Bauherren mit mehr als 2 Wohneinheiten ohne Baugenehmigung und alle Bauherren mit reiner Ferienhausnutzung ohne Baugenehmigung" Nutzungsuntersagungen erhalten sollen.

    Denn neben dem hiesigen Antragsteller - Grundstück H. - und dem Antragsteller des Verfahrens 3 K 58/16 - Grundstück E. - wird gegen die Eigentümer der Grundstücke I. und J. vorgegangen (was sich aus von der Bauaufsichtsbehörde versehentlich zunächst mitübersandten Verwaltungsvorgängen ergibt; vgl. Bl. 107 GA).

    Da - wie bereits oben ausgeführt - insbesondere mit Blick auf den in dem Verwaltungsvorgang zur Nutzungsuntersagung hinsichtlich des Antragstellers im Verfahren 3 K 58/16 enthaltenen "Aktenvermerk zum Baugebiet in Binz.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.02.2014 - 3 L 212/12

    Zulässigkeit von Ferienwohnungen im reinen Wohngebiet; Gebäude mit

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 3 K 253/15
    Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Senatsentscheidungen (Urteil vom 19. Februar 2014 - 3 L 212/12 - und Beschluss vom 28. Dezember 2007 - 3 M 190/07 - beide zitiert nach Juris) dem Vorstehenden nicht entgegenstehen.

    Der Antragsteller betreibt - bauplanungsrechtlich - auch keinen Betrieb des Beherbergungsgewerbes, sondern die mietweise Überlassung von komplett eingerichteten Wohnungen zu Ferienzwecken ohne dass die Inanspruchnahme beherbergungstypischer Dienstleistungen die Nutzung prägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1989 - 4 B 78/89 - Juris Rn. 3; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Februar 2014 - 3 L 212/12 - Juris Rn. 45 f.).

    Das Vorhaben des Antragstellers (Appartementhaus mit vier Ferienwohnungen) entspricht indes nicht der in § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauNVO beschriebenen, dort allgemein zulässigen Nutzung (vgl. OVG M-V, Urteil vom 19. Februar 2014 - 3 L 212/12 - und Beschluss vom 28. Dezember 2007 - 3 M 190/07 - jeweils zitiert nach Juris).

  • VG Schleswig, 06.07.2016 - 8 A 155/15

    Baurecht: Nutzungsänderung in Ferienwohnung; Sondergebietsfestsetzungen in

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 3 K 253/15
    Die Gesichtspunkte, die für die Unverträglichkeit der allgemeinen Wohnnutzung mit einem Ferienhausgebiet gelten, rechtfertigen jedoch nicht den Schluss, dass auch andere Formen des Erholungswohnens generell mit einer Dauerwohnnutzung nicht vereinbar sind (so auch OVG Lüneburg, Urteile 25. Januar 2017 - 1 KN 151/15 - Juris Rn. 100 und vom 18. September 2014 - 1 KN 123/12 - Juris Rn. 24; VG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2016 - 8 A 155/15 - Juris Rn. 35).

    Die Infrastruktur derartiger Gebiete entspricht derjenigen von (Dauer-)Wohngebieten (OVG Lüneburg, Urteil vom 18. September 2014 - 1 KN 123/12 - Juris Rn. 24 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2016 - 8 A 155/15 - Juris Rn. 36).

    Auch diese verfügen zum großen Teil über keine, allenfalls über relativ kleine Außenbereiche, so dass es sachgerecht ist, insoweit - hinsichtlich des Störpotentials - (bodenrechtlich) zwischen einem Ferienhausgebiet und einem Gebiet mit Ferienwohnungen zu unterscheiden (vgl. zum Vorstehenden: VG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2016 - 8 A 155/15 - Juris Rn. 36).

  • BVerwG, 11.07.2013 - 4 CN 7.12

    Bebauungsplan; Sondergebiet; -, das der Erholung dient; sonstiges Sondergebiet;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 3 K 253/15
    Eine unzulässige Mischung von Dauer- und Erholungswohnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 4 CN 7/12 -) liegt dann nicht vor, wenn in einem Bebauungsplan für ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 BauNVO jeweils eine Wohnung zu Ferienwohnzwecken in im übrigen dauerbewohnten Wohnhäusern zugelassen wird.

    Eine Kombination verschiedener Nutzungen ist zwar nur dann zulässig, wenn sich die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der Baunutzungsverordnung herleiten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - 4 CN 2.08 - Juris Rn. 15; Urteil vom 11. Juli 2013 - 4 CN 7.12 - Juris Rn. 12).

    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 11. Juli 2013 (- 4 CN 7/12 - Juris Rn. 11) ausgeführt, dass eine dauerhafte Wohnnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Sondergebiets für die Erholung (gemäß § 10 BauNVO) nicht vereinbar sei.

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2014 - 1 KN 123/12

    Koexistenz von Ferienwohnungen und Dauerwohnungen als Regelnutzungenin einem

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 3 K 253/15
    Die Gesichtspunkte, die für die Unverträglichkeit der allgemeinen Wohnnutzung mit einem Ferienhausgebiet gelten, rechtfertigen jedoch nicht den Schluss, dass auch andere Formen des Erholungswohnens generell mit einer Dauerwohnnutzung nicht vereinbar sind (so auch OVG Lüneburg, Urteile 25. Januar 2017 - 1 KN 151/15 - Juris Rn. 100 und vom 18. September 2014 - 1 KN 123/12 - Juris Rn. 24; VG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2016 - 8 A 155/15 - Juris Rn. 35).

    Die Infrastruktur derartiger Gebiete entspricht derjenigen von (Dauer-)Wohngebieten (OVG Lüneburg, Urteil vom 18. September 2014 - 1 KN 123/12 - Juris Rn. 24 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 6. Juli 2016 - 8 A 155/15 - Juris Rn. 36).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.12.2007 - 3 M 190/07

    Unzulässigkeit von Ferienwohnungen im allgemeinen Wohngebiet

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 3 K 253/15
    Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass die Senatsentscheidungen (Urteil vom 19. Februar 2014 - 3 L 212/12 - und Beschluss vom 28. Dezember 2007 - 3 M 190/07 - beide zitiert nach Juris) dem Vorstehenden nicht entgegenstehen.

    Das Vorhaben des Antragstellers (Appartementhaus mit vier Ferienwohnungen) entspricht indes nicht der in § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BauNVO beschriebenen, dort allgemein zulässigen Nutzung (vgl. OVG M-V, Urteil vom 19. Februar 2014 - 3 L 212/12 - und Beschluss vom 28. Dezember 2007 - 3 M 190/07 - jeweils zitiert nach Juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.08.2004 - 3 K 3/02
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 3 K 253/15
    Allerdings ist im Hinblick auf die damit verbundene stärkere Beschränkung der Gestaltungsfreiheit des Bauherrn eine besondere Rechtfertigung erforderlich (vgl. Urteil des Senats vom 25. August 2004 - 3 K 3/02 - Juris Rn. 45).

    Daraus folgt, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung dieses Konzepts zuallererst einer sorgfältigen Ermittlung des vorhandenen Bestandes an baulichen Anlagen und der aktuellen baulichen Ausnutzung der Grundstücke im Plangebiet bedarf (vgl. Urteil des Senats vom 25. August 2004 - 3 K 3/02 - Juris Rn. 46).

  • BVerwG, 23.04.2002 - 4 CN 3.01

    Normenkontrolle; Bebauungsplan; Rechtsschutzinteresse; tatsächlicher Vorteil.

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 3 K 253/15
    Der Antragsteller hat diesen insbesondere fristgerecht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben und verfügt als (Mit-)Eigentümer seines im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegenen und damit dessen Festsetzungen unterworfenen Grundstücks über die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1/10 - Juris Rn. 13 und vom 23. April 2002 - 4 CN 3/01 - Juris Rn. 8).

    Auch ist ihm das - bei bestehender Antragsbefugnis ohnehin nur ausnahmsweise fehlende (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2002 - 4 CN 3.01 - Juris Rn. 10) - Rechtsschutzinteresse nicht abzusprechen.

  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 3 K 253/15
    Sie beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebotes auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - Juris Rn. 29; Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 - Juris Rn. 37).
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 3 K 253/15
    Gleiches gilt für die Frage, ob eine vorhandene, nicht genehmigte Bebauung bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung zu berücksichtigen ist (BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - 4 B 29/98 - Juris Rn. 6 unter Hinweis auf das Urteil vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 - BVerwGE 31, 22 ).
  • BVerwG, 14.02.1975 - IV C 21.74

    Schutzauflagen zugunsten betroffener Grundstücke - Planfeststellungsbeschluss zum

  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit

  • OVG Niedersachsen, 25.01.2017 - 1 KN 151/15

    Dauerwohnen; Ferienhausgebiet; Nutzungsmix; Parzelle; Wochenendhausgebiet;

  • BVerfG, 22.02.1999 - 1 BvR 565/91

    Vorabprüfung der Enteignungsvoraussetzungen bei Aufstellung und rechtlicher

  • BVerwG, 23.11.1998 - 4 B 29.98

    Im Zusammenhang bebauter Ortsteil; Eigenart der näheren Umgebung; vorhandene

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.04.2015 - 3 M 86/14

    Bauplanungs-, Bauordnungs- und Städtebauförderungsrecht

  • BVerwG, 20.10.1993 - 4 B 170.93

    Fernstraßen - Planfeststellungsbehörde - Materielrechtswidrige Grundstücksnutzung

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.09.2013 - 3 L 108/11

    Umnutzung eines Zeltplatzes als Wochenendplatz; Untersagung statt Beseitigung der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2010 - 3 L 89/06

    Auskunftsverlangen der Bauaufsichtsbehörde an Eigentümer, Pächter zu benennen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2016 - 3 K 44.16

    Erinnerung gegen den Kostenansatz; Vertretung vor dem OVG; Abgabenbescheid an

  • BVerwG, 28.05.2009 - 4 CN 2.08

    Bebauungsplan; Sondergebiet; - für Infrastruktur; Kerngebiet, wesentlicher

  • BVerwG, 10.09.2015 - 4 CN 8.14

    Bebauungsplan; Gewerbegebiet; qualitativ hochwertiges -; Dienstleistungen;

  • BVerwG, 16.06.2011 - 4 CN 1.10

    Normenkontrolle; Antragsbefugnis; subjektive Rechtsposition; Grundeigentum;

  • BVerwG, 16.01.1996 - 4 NB 1.96

    Bauplanungsrecht: Planungsermessen der Gemeinden, Überplanung vorhandener

  • BVerwG, 11.02.2004 - 4 BN 1.04

    Rechtsschutzbedürfnis im Normenkontrollverfahren; Anforderungen aus dem Gebot der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2016 - 2 D 46/14

    Normenkontrollklage gegen einen Bebauungsplan; Rüge der Fehlerhaftigkeit des

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.09.2015 - 1 KN 1/15

    (Keine) UVP-Pflicht aufgrund des § 17 Abs 1 UVPG; Anforderungen an städtebauliche

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.04.2017 - 3 K 58/16

    Mischung von Dauer- und Erholungswohnen

    (Parallelentscheidung zu 3 K 253/15).

    Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, ebenso die Akten und Verwaltungsvorgänge des mit dem vorliegenden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren 3 K 253/15.

    Auch soweit der Antragsteller des gemeinsam verhandelten Verfahrens 3 K 253/15 geltend macht, ohne Bebauungsplan seien im Einzelfall Ordnungsverfügungen möglich, wird die Erforderlichkeit der Planung der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt, weil es gerade Ziel der Planung ist, rechtmäßige Zustände zu schaffen.

    Denn neben dem hiesigen Antragsteller - E. - und dem Antragsteller des Verfahrens 3 K 253/15 - H. - wird gegen die Eigentümer der Grundstücke I. und J. vorgegangen (was sich aus von der Bauaufsichtsbehörde versehentlich zunächst mitübersandten Verwaltungsvorgängen ergibt; vgl. Bl. 100 GA).

    Gleiches gilt, soweit der Antragsteller darauf verweist, er betreibe einen Gewerbebetrieb - auch insoweit würde es sich, ganz abgesehen davon, dass es sich bei der Vermietung von Ferienwohnungen nicht um einen Beherbergungsbetrieb handelt (vgl.o.) -, um einen Fremdkörper in der näheren Umgebung handeln, der diese nicht prägt, weshalb die Eigenart der näheren Umgebung auch nicht einem Mischgebiet i.S.v. § 6 BauNVO entspricht, wie der Antragsteller im Verfahren 3 K 253/15 geltend macht.

  • VGH Bayern, 04.08.2017 - 9 N 15.378

    Lärmschutz durch vorhabenbezogenen Bebauungsplan

    Eine Grundstücksnutzung, die nicht genehmigt ist und auch nicht genehmigt werden kann, da sie dem materiellen Baurecht widerspricht, braucht die Antragsgegnerin nicht in ihre planerischen Erwägungen miteinzubeziehen, auch wenn offensichtlich ist, dass sich das Planvorhaben nachteilig auf sie auswirkt (vgl. BVerwG, B.v. 20.10.1993 - 4 B 170/93 - juris Rn. 6; OVG MV, U.v. 4.4.2017 - 3 K 253/15 - juris Rn. 42).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2021 - 3 K 59/16

    Baurecht -Bekanntmachung eines Bebauungsplans

    Mit Urteilen vom 4. April 2017 zu den Az. 3 K 253/15 und 3 K 58/16 (Verfahren des Antragstellers), letzteres bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2018 - 4 CN 8.17 -, wies der Senat Normenkontrollanträge gegen den Bebauungsplan Nr. 3 "D" als unbegründet zurück.

    Der Senat hat dies bereits für den Nachbarbebauungsplan Nr. 3 "D" mit gleichlautenden Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung entschieden (Urteil vom 4. April 2017 - 3 K 253/15 - juris Rn. 19); daran wird festgehalten.

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